Erwägungen

Der professionelle Radrennfahrer A. wurde von der UCI wegen eines Dopingvergehens angeklagt und vom UCI Anti-Doping Tribunal zu einer vierjährigen Sperre sowie einer Geldbuße verurteilt. A. legte daraufhin Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein und ersuchte um Prozesskostenhilfe.

Das ICAS gewährte A. zwar einen Betrag für Reise- und Unterkunftskosten, lehnte aber seinen Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Kosten des Schiedsverfahrens sowie die Bestellung eines Pro bono-Rechtsvertreters ab. A. bestritt daraufhin die Zuständigkeit des TAS und erklärte die Schiedsvereinbarung für aufgehoben, wurde jedoch vom TAS aufgefordert, seinen Rückzug zu bestätigen.

Schließlich wurde A. ein Pro bono-Rechtsvertreter bestellt, und das Schiedsverfahren wurde durchgeführt. Das TAS erklärte sich für zuständig, reduzierte die Geldbuße, bestätigte aber im Übrigen den Entscheid des UCI Anti-Doping Tribunals.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab. Es führte aus, dass der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren die Parteien oder die Schiedsinstitution nicht daran hindert, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen. Da A. im vorliegenden Fall durch einen Pro bono-Anwalt vertreten wurde und…