Erwägungen

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerinnen 3-11 haben beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 7. Juni 2010 erhoben. In diesem Entscheid hatte das Schiedsgericht die Parteien zur Bezahlung ihrer Anteile an den bisher angefallenen Honoraren und Auslagen des Schiedsgerichts verurteilt und das Verfahren bis zur Zahlung dieser Beträge sistiert.

Das Schiedsgericht hatte das Verfahren zunächst auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt und den Streitwert vorläufig auf einen Betrag von USD x geschätzt. Daraufhin setzte es den Kostenvorschuss gemäss den Bestimmungen der Internationalen Schiedsordnung der Schweizer Handelskammern (Swiss Rules) fest und forderte die Parteien zur Zahlung auf. Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt wurde, stellte das Schiedsgericht das Verfahren zunächst ein und bestätigte die Einstellung später mit der Auflage, dass die Wiederaufnahme von der Bezahlung des Kostenvorschusses abhängig sei.

Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid ordnete das Schiedsgericht schliesslich an, dass das Verfahren bis zur Zahlung der bisher angefallenen Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts sistiert bleibe. Es stellte fest, dass die Parteien dem Schiedsgericht in solidarischer Haftbarkeit je die Hälfte dieser Beträge schuldeten, und verurteilte sie zur Bezahlung innerhalb von 60 Tagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei den Anordnungen des Schiedsgerichts in Bezug auf die Entschädigung nicht um anfechtbare Schiedsentscheide im Sinne von Art. 190 IPRG handelt. Vielmehr…