Art. 384 ZPO
Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält:
- a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
- b. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
- c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
- d. die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
- e. sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
- f. das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
- g. das Datum des Schiedsspruches.
2 Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Rechtsöffnung0 Zitierungen
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