Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.A.] , vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Roth
- Beschwerdegegner: [B.A.] , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Rohn und Simon Hohler
- Schiedsgericht mit Sitz in Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt [C.]
Sachverhalt:
- Am 4. Juni 2014 schlossen [B.A.] und sein Vater [C.A.] eine Vereinbarung über die Liegenschaft [U.] strasse, [V.] . [A.A.] genehmigte die Vereinbarung mit dem Vermerk "mit Einverständnis [A.A.] ".
- Die Vereinbarung räumte den Brüdern [A.A.] und [D.A.] ein befristetes Kaufrecht an der Liegenschaft ein und verpflichtete die Unterzeichnenden, Differenzen durch einen Schiedsmann zu lösen.
- Der Kläger wollte das Kaufrecht ausüben, der Beklagte war nicht einverstanden.
- Der Kläger rief am 20. Dezember 2019 Dr. [D.] als Schiedsmann an. Der Beklagte stellte ein Ablehnungsgesuch und ersuchte um Sistierung des Schiedsverfahrens.
- Am 15. Oktober 2020 erliess [C.] eine Verfügung, konstituierte das Schiedsgericht und hob die Sistierung auf. Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden auf Fr. 15'000.-- festgesetzt.
- Am 26. August 2021 teilte der Beklagte dem Einzelschiedsrichter mit, dass eine aussergerichtliche Einigung gefunden worden sei.
- Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 schrieb der Einzelschiedsrichter das Schiedsverfahren ab und setzte die Verfahrenskosten auf total Fr. 96'600.-- fest, die dem Kläger auferlegt wurden.
Beschwerde:
- Der Kläger beantragte dem Bundesgericht, die Verfahrenskosten auf Fr. 30'000.-- herabzusetzen und die Kostenverteilung zu ändern.
- Der Beklagte beantragte, die Beschwerde bezüglich der Kostenverteilung abzuweisen und die Höhe des Schiedsrichterhonorars auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für die Beschwerde erfüllt sind. Es stellt fest, dass die Beschwerde nach Art. 389 ff. ZPO kassatorischer Natur ist und nur bei offensichtlich zu hohen Entschädigungen und Auslagen eine Ausnahme gilt. Der Beschwerdeführer hat ein materielles Rechtsbegehren gestellt und die angemessenen Entschädigungen und Auslagen beziffert.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist. Allerdings kann es die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsentscheids überprüfen, wenn zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht werden.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die festgesetzten Verfahrenskosten von total Fr. 96'600.-- offensichtlich zu hoch seien. Er beruft sich auf den…