Sachverhalt

Die Gesellschaften A. Limited und B. Pte Ltd aus Singapur (Beschwerdeführerinnen) besassen über ihre chinesische Tochtergesellschaft Explorations- und Abbaulizenzen für Phosphatminen sowie Anlagen zur Herstellung von gelbem Phosphor in der Volksrepublik China (Beklagte). Im Jahr 2017 errichtete die Zentralregierung der Beklagten den Pilot-Nationalpark für Pandabären, wodurch der Bergbau in diesem Gebiet verboten wurde. Die Beschwerdeführerinnen leiteten daraufhin ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein und machten Verletzungen des Investitionsschutzabkommens von 1985 zwischen Singapur und China geltend. Das Schiedsgericht erklärte sich jedoch für unzuständig.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge frei, einschliesslich materieller Vorfragen. Dabei legt es die Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens nach den Regeln der Vertragsrechtskonvention aus, ohne an Entscheidungen anderer Schiedsgerichte gebunden zu sein. Das Bundesgericht hält fest, dass der vom Bundesgericht entwickelte Grundsatz, wonach bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich von einer umfassenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszugehen ist, im vorliegenden Fall eines…