Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Schiedsgerichtsentscheid. Die Beschwerdeführerinnen A.C. SE und Mitbeteiligte rügten, dass das Schiedsgericht ihren Antrag nicht ausdrücklich behandelt habe, das Verhalten der Beschwerdegegnerin K. SAS verfahrensrechtlich zu sanktionieren, nachdem diese zwei Rechtsschriften je einen Tag verspätet beim Schiedsgericht eingereicht hatte.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob das Schiedsgericht damit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt hat.
Erwägungen
Gemäss ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch auf Begründung des Schiedsgerichtsentscheids. Dies hat sich auch unter der Geltung von Art. 77 BGG nicht geändert, da Schiedsentscheide im Sinne von Art. 190 IPRG in Art. 189 IPRG geregelt sind.
Das Bundesgericht führte aus, dass es nicht erkennbar sei und von den Beschwerdeführerinnen auch nicht dargetan werde, inwiefern das Schiedsgericht Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt haben könnte, wenn es dem Antrag auf verfahrensrechtliche…