Erwägungen

Am 15. Februar 2013 hat die Gesellschaft Z. Sàrl ein Schiedsverfahren gegen den Verband X. auf der Grundlage des Energiecharta-Vertrags eingeleitet. Das aus drei Mitgliedern bestehende Schiedsgericht wurde gemäß der Schiedsordnung der UNCITRAL gebildet, und sein Sitz wurde in Genf festgelegt.

Am 11. April 2014 hat der Verband X. eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit fünf alternativen Begründungen erhoben. Das Schiedsgericht beschloss, zunächst drei dieser Gründe zu prüfen und die beiden anderen für die Entscheidung in der Hauptsache zurückzustellen.

Am 18. Januar 2017 erließ das Schiedsgericht einen Zwischenentscheid zur Zuständigkeit, in dem es die ersten drei Gründe der Unzuständigkeit verwarf, während es die Prüfung der beiden anderen Gründe für die Entscheidung in der Hauptsache vorbehielt.

Am 17. Februar 2017 legte der Verband X. beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid ein und berief sich dabei auf die Verletzung von Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe b IPRG.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unzulässig ab. In der Tat stellt der vom Schiedsgericht erlassene Zwischenentscheid keinen endgültigen Entscheid über seine Zuständigkeit im Sinne von Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe b IPRG dar.

Das Bundesgericht erklärte, dass nur eine Entscheidung, die die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts endgültig, sei es positiv oder negativ, regelt, Gegenstand…