Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A.] Company (vormals [C.] Company), vertreten durch Rechtsanwältin Mariella Orelli und Rechtsanwalt Okan Uzun
- Beschwerdegegnerin: [B. AG] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias und Rechtsanwältin Dr. Christine Möhler
Sachverhalt:
Der Rechtsstreit betrifft ein Tourismusprojekt im Westjordanland, insbesondere den Bau und Betrieb eines Hotels und Casinos in der Stadt [W.] . Die dem Projekt zugrunde liegenden Verträge wurden von der Klägerin, der Beklagten, der Palästinensischen Autonomiebehörde und zwei weiteren Vertragsparteien unterzeichnet. Der Hauptvertrag (General Agreement) enthält eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich sowie eine Rechtswahlklausel zugunsten des schweizerischen Rechts.
Das Casino "[X.] " wurde von 1998 bis 2000 erfolgreich betrieben, musste jedoch aufgrund der zweiten Intifada und anschließender Reisebeschränkungen für israelische Bürger geschlossen werden. Die Beklagte verlangte von der Palästinensischen Autonomiebehörde die Verlängerung der Casinolizenz, was verweigert wurde.
Im Dezember 2000 wurden zwei weitere Vereinbarungen unterzeichnet, die unter anderem die Verlängerung der Casinolizenz und des Benützungsrechts für die für das Tourismusprojekt genutzte Landfläche vorsahen.
Die Beschwerdeführerin forderte von der Beschwerdegegnerin die Zahlung ausstehender Mietzinsen von USD 100'000.-- pro Monat seit 13. September 2013, was die Beschwerdegegnerin bestritt.
Schiedsverfahren:
Die Beschwerdeführerin leitete ein Schiedsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin ein, in dem sie die Zahlung der ausstehenden Mietzinsen sowie die Kosten und Entschädigungen beantragte. Die Beschwerdegegnerin widersetzte sich der Klage und erhob ihrerseits Widerklage.
Das Schiedsgericht entschied mit Schiedsspruch vom 8. September 2022, dass die Beschwerdegegnerin die geforderten Mietzinsen an die Beschwerdeführerin zahlen muss, jedoch die Widerklage der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde.
Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Schiedsspruchs und die Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass diese unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig ist. Die Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur und kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Das Bundesgericht stellte fest, dass der Ordre public sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt hat und eine Verletzung vorliegt, wenn fundamentale Verfahrensgrundsätze nicht beachtet werden.
Das Schiedsgericht hatte die materielle Rechtskraft des Ersten Schiedsspruchs unbeachtet gelassen, indem es die Voraussetzung der Identität des Streitgegenstands nicht erfüllt sah. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass die im…