Sachverhalt
Der Streit opposes A. und B. AG. Am 25. Februar 2016 hat die I Zivilkammer des Bundesgerichts ein Urteil in der Sache 4A_490/2015 gefällt. Der Fall betrifft die Ernennung eines Schiedsrichters gemäss Art. 362 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die streitige Frage ist, ob gegen die Entscheidung des Unterstützungsrichters, der einen Schiedsrichter ernennt, ein Rechtsmittel ergriffen werden kann.
Die beteiligten Parteien sind A. und B. AG. Das Verfahren begann vor dem kantonalen Gericht, das einen Schiedsrichter ernannte. Die Entscheidung wurde vor dem Bundesgericht angefochten, das mit einer Beschwerde in Zivilsachen befasst wurde.
Erwägungen
Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung von Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO. Gemäss Art. 356 Abs. 2 entscheidet das zuständige kantonale Gericht über die Ernennung eines Schiedsrichters als einzige Instanz. Die Frage ist, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ergriffen werden kann.
Das Bundesgericht bezieht sich auf sein früheres Urteil (BGE 141 III 444), das die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die Ernennung eines Schiedsrichters ausgeschlossen hat, wenn es sich um ein unteres kantonales Gericht handelt. Allerdings ist im Falle einer Ablehnung der Ernennung ein direktes Rechtsmittel vor dem Bundesgericht möglich.
Das Bundesgericht prüft auch die Rechtsprechung zu Art. 179 IPRG, der die parallele Norm zu Art. 362 ZPO im internationalen Schiedsverfahrensrecht ist. Gemäss dieser Rechtsprechung gibt es kein…