Art. 180 IPRG
1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden:
- a. wenn es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
- b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit oder seiner Unparteilichkeit geben.
2 Eine Partei kann ein Mitglied des Schiedsgerichts, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat.
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Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit15 Zitierungen
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2Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Unzulässigkeit der Schiedsbeschwerde gegen einen Ablehnungsentscheid eines kantonalen Richters14 Zitierungen
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3Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zusammensetzung des Schiedsgerichts; Ablehnung7 Zitierungen
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4Ablehnung eines Schiedsrichters in einem internationalen Schiedsverfahren; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde6 Zitierungen
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5Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Revision1 Zitierungen
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1 Zitierungen16.10.2019 · 1 Zitierungen
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Internationales Schiedsgericht1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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