Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] , eine tschechische Investitionsgesellschaft, und die Beschwerdegegnerin [AY.] Holding B.V., eine niederländische Holdinggesellschaft, schlossen am 9. November 2005 einen Vertrag über Gemeinsames Vorgehen und einen Aktienkaufvertrag ab. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, seine 45%-Beteiligung an der [A.] Holding an die Beschwerdegegnerin zu übertragen. Die Parteien einigten sich auf eine Schiedsklausel, die die Zuständigkeit des ICC Schiedsgerichts in Zürich vorsah.
Das Schiedsgericht entschied am 15. Mai 2009, dass der Beschwerdeführer seine 45%-Beteiligung an der [A.] Holding an die Beschwerdegegnerin übertragen muss. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht und rügte die vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts und eine Verletzung des Ordre public.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Parteien ihren Sitz nicht in der Schweiz haben und daher die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG anwendbar sind. Die Beschwerdegegnerin hatte geltend gemacht, dass die Parteien auf die Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Schiedsentscheid verzichtet hätten, was das Bundesgericht jedoch verneinte.
Das Bundesgericht überprüfte die Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Umstände aufgezeigt hatte, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters [P.] geben würden. Ebenso wenig hatte der Beschwerdeführer eine Beziehung des Schiedsobmanns [O.] zur Beschwerdegegnerin aufgezeigt, die bei objektiver Betrachtung den…