Erwägungen
Am 14. April 1978 schloss die ungarische Unternehmung K. mit dem Konsortium X. einen Vertrag über die Errichtung einer integrierten Maiszucker- und Alkoholfabrik in Ungarn. Gemäss Vertrag sollten alle Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Bern entschieden werden.
Die K. leitete am 5. Mai 1982 gegen das Konsortium X. ein Schiedsgerichtsverfahren ein. Als Schiedsrichter wurden Professor A. (ernannt durch die Klägerin) und Rechtsanwalt B. (ernannt durch die Beklagten) bestellt, als Obmann Rechtsanwalt C. Nachdem B. am 21. Dezember 1988 seinen Rücktritt erklärt hatte, übertrugen die Beklagten ihr Schiedsrichtermandat am 9. Januar 1989 an Fürsprecher D.
Das Schiedsgericht in der neuen Zusammensetzung lehnte am 4. Juli/8. September 1989 den Antrag der Klägerin ab, alle Verfahrensabschnitte seit 25. Juni 1982 zu wiederholen. Die Klägerin erhob daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid, die das Bundesgericht am 14. Juni 1990 abwies.
Mit Schiedsspruch vom 19. Dezember 1991 lehnte das Schiedsgericht die Ansprüche der Klägerin grösstenteils ab und anerkannte diejenigen der Beklagten weitgehend. Dagegen erhob die Klägerin eine staatsrechtliche Beschwerde.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht sei sowohl in seiner ursprünglichen als auch in der geänderten Besetzung, in der der angefochtene Entscheid ergangen sei, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen. Insbesondere sei der erste von den Beklagten benannte Schiedsrichter als deren Anwalt weder unabhängig noch unbefangen gewesen.
Das Bundesgericht prüft, ob die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Schiedsrichter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Schiedsspruch selbst zulässig ist. Es kommt zum Schluss, dass auch solche Ablehnungsgründe, die vor dem Erlass des Schiedsspruchs bekannt und geltend gemacht, aber…