Sachverhalt
Der Streit steht zwischen [T.] und G. sowie dem Kantonsgericht Graubünden. [T.] hat die Ablehnung eines Schiedsrichters in einem internationalen Schiedsverfahren beantragt. Das Kantonsgericht hat diese Ablehnung abgelehnt. [T.] hat daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen diese Entscheidung des Kantonsgerichts eingereicht.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Kantonsgerichts gemäß Art. 180 Abs. 3 IPRG nicht Gegenstand einer separaten öffentlich-rechtlichen Beschwerde sein kann. Der Gesetzgeber hat die Beschwerdemöglichkeiten in internationalen Schiedsverfahren nämlich bewusst eingeschränkt und vorgesehen, dass die Entscheidung des kantonalen Richters über eine Schiedsrichterablehnung "endgültig" ist.
Obwohl Entscheidungen organisatorischer Natur grundsätzlich Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde sein können, ist diese Möglichkeit hier durch den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen, der die Rechtsmittel im internationalen Schiedsverfahren so weit wie möglich einschränken möchte. Daher ist…