Erwägungen
Dieser Fall betrifft einen Streit zwischen der Gesellschaft X. GmbH und der Gesellschaft Y. Sàrl im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens. Die Beschwerdeführerin, X. GmbH, hat einen Ablehnungsantrag gegen einen der Schiedsrichter gestellt, den das Bezirksgericht des Kantons Genf als Unterstützungsrichter mit Urteil vom 31. Oktober 2011 abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführerin hat anschließend Beschwerde beim Bundesgericht gegen den endgültigen Schiedsspruch erhoben und dabei insbesondere die Verletzung von Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) betreffend die unregelmäßige Zusammensetzung des Schiedsgerichts geltend gemacht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat diesen Einwand abgelehnt. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Unterstützungsrichters über einen Ablehnungsantrag gegen einen Schiedsrichter nach Artikel 180 Absatz 3 IPRG endgültig und kann weder direkt noch indirekt im Rahmen einer Beschwerde gegen den endgültigen Schiedsspruch angefochten werden.
Das Bundesgericht erläutert, dass diese Lösung darauf abzielt, die Möglichkeiten der Anfechtung im internationalen Schiedsverfahren so weit wie möglich zu begrenzen, entsprechend dem Ziel der schweizerischen Gesetzgebung. Wenn ein staatlicher…