Sachverhalt
A., wohnhaft in der Schweiz, und B., wohnhaft in Deutschland, sind Brüder und Aktionäre der Gruppe X. Im Jahr 1986 schlossen sie einen "Familienvertrag" ab, um die Entscheidungsfindung in den beiden Familienzweigen zu vereinheitlichen. 1996 wurde der Sohn von A., C., zum Geschäftsführer der Gesellschaft X. GmbH ernannt, diese Ernennung wurde jedoch auf Antrag von A. wieder aufgehoben. B. forderte daraufhin die Wiedereinsetzung von C. als Geschäftsführer unter Berufung auf den "Familienvertrag". A. beantragte daraufhin ein Schiedsverfahren, um festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, die Ernennung von C. zu akzeptieren. Das Schiedsgericht gab dem Antrag von A. statt. B. erhob daraufhin Beschwerde gegen diesen Schiedsspruch und bestritt die Ablehnung des Einzelschiedsrichters durch das kantonale Gericht. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts über die Ablehnung endgültig sei und weder direkt noch indirekt im Rahmen der Beschwerde gegen den Schiedsspruch angefochten werden könne.Erwägungen
Gemäß Art. 180 Abs. 3 IPRG entscheidet, wenn die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, der Richter am Sitz des Schiedsgerichts endgültig. Das Bundesgericht entschied, dass diese Endgültigkeit bedeutet, dass die Entscheidung des kantonalen Richters nicht durch eine Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann. Darüber hinaus kann…