Art. 189 ZPO
Schiedsgutachten
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Abs. 2.
3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
- a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;
- b. gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und c. das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässigkeit von Schiedsgutachten8 Zitierungen
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2Ernennung eines Schiedsgutachters5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staatshaftung2 Zitierungen
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RBOG 2018 Nr. 52 Zitierungen12.03.2018 · 2 Zitierungen
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Forderung1 ZitierungenHG190163· 13.09.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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