Art. 189 ZPO

Schiedsgutachten

1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Abs. 2.
3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
  1. a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;
  2. b. gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und c. das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulässigkeit von Schiedsgutachten
    · 18.05.2015 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ernennung eines Schiedsgutachters
    · 20.05.2015 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staatshaftung
    · 16.06.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • RBOG 2018 Nr. 5
    12.03.2018 · 2 Zitierungen
  • Forderung
    HG190163
    · 13.09.2022 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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