Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Patientin) erlitt im Oktober 2006 einen Bandscheibenvorfall und wurde zunächst konservativ mit Lidocain behandelt. Nach der Geburt ihres Kindes unterzog sie sich am 19. Februar 2007 im Spital [B.] (Beschwerdegegner) einer Wirbelsäulenoperation. Aufgrund anhaltender Schmerzen folgten weitere Eingriffe am 2. August 2007 sowie am 7. August 2007, 14. Dezember 2007 und 19. Dezember 2007. Die Patientin machte geltend, die Operation vom 14. Dezember 2007 sei fehlerhaft durchgeführt worden, was zu neuropathischen Schmerzen und erheblichen Beeinträchtigungen geführt habe. Sie verlangte Schadenersatz von Fr. 31'000.-- unter Vorbehalt der Nachklage.

Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch reichte die Patientin am 16. September 2016 beim Kreisgericht St. Gallen eine Klage ein. Das Kreisgericht wies die Klage am 5. November 2020 ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Patientin wurde vom Kantonsgericht St. Gallen am 9. März 2023 ebenfalls abgewiesen. Die Patientin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Kernstreitpunkte:

  • Frage der fehlerhaften medizinischen Behandlung durch das Spital;
  • Beweisführung und Beweislast, insbesondere zur Aufbewahrung von Röntgenaufnahmen und zur Einordnung des Gutachtens von Prof. Dr. med. [C.] als Schiedsgutachten gemäss Art. 189 ZPO;
  • Verletzung der Dokumentationspflicht durch das Spital;
  • Einholung eines gerichtlichen Gutachtens von Amtes wegen.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG. Da der Streitgegenstand Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital betrifft und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, ist die Beschwerde statthaft. Die Eintretensvoraussetzungen waren erfüllt, insbesondere wurde die Beschwerde hinreichend begründet und ging auf die Begründung des kantonsgerichtlichen Urteils ein.

Beweiswürdigung und Beweislast:

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Spital habe die medizinische Sorgfaltspflicht verletzt, insbesondere durch die fehlerhafte Durchführung der Operation vom 14. Dezember 2007. Sie forderte eine Beweislastumkehr, da das Spital Röntgenaufnahmen nicht aufbewahrt habe. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nachzuweisen habe. Eine Dokumentationspflichtverletzung führt nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr oder Herabsetzung des Beweismasses. Die Vorinstanzen wiesen zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinen Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens gestellt habe. Vielmehr habe sie sich einem solchen Gutachten widersetzt und eine Einwilligung verweigert. Daher sei die Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen nicht gerechtfertigt gewesen.

Einordnung des Gutachtens von Prof. Dr. med. [C.] :

Die Beschwerdeführerin argumentierte, das Gutachten von Prof. Dr. med. [C.] sei als Schiedsgutachten gemäss Art. 189 ZPO zu qualifizieren, da die Parteien es gemeinsam in Auftrag gegeben und die Kosten hälftig geteilt hätten. Das Bundesgericht stellte klar, dass ein Schiedsgutachten im Sinne von Art. 189 ZPO nur vorliegt, wenn die Parteien ausdrücklich den Willen haben, die Feststellungen des Gutachters als verbindlich anzuerkennen. Ein solcher Wille wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Die Vorinstanzen stellten sogar fest, dass die Beschwerdeführerin eingestanden habe, keine Vereinbarung über die Verbindlichkeit des Gutachtens abgeschlossen zu haben. Daher handelt es sich bei dem Gutachten um eine blosse Parteibehauptung, die nicht als Beweismittel gewertet werden kann. Die…