Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Mietvertrag zwischen A. (Mieter) und der Gesellschaft B. (Vermieterin) über eine 10-Zimmer-Villa. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Mietzins bei Ausübung des Optionsrechts durch den Mieter an die orts- und quartierüblichen Marktverhältnisse angepasst werden kann. Für den Fall, dass sich die Parteien über die Mietzinsanpassung nicht einigen können, sollte der massgebende Betrag durch ein Schiedsgutachten der Schatzungsabteilung des Hauseigentümerverbands Zürich festgesetzt werden.
Der Mieter focht die erklärte Mietzinserhöhung an, woraufhin das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid teilweise aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 361 Abs. 4 ZPO in Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht eingesetzt werden darf. Eine Vereinbarung, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren, ist daher unzulässig.
Zwar können die Parteien grundsätzlich über strittige Ansprüche aus der Miete von Wohnräumen frei verfügen. Gemäss Art. 361 Abs. 4 ZPO bleibt es ihnen…