Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Versicherten (A.), der Leistungen der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung beanspruchte. Die Versicherung (B. AG) holte ein Privatgutachten von Dr. med. C. ein, das zum Schluss kam, dass keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Die Vorinstanz stützte sich auf dieses Privatgutachten und erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte ab dem 1. Oktober 2011 keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr aufwies.
Der Versicherte (Beschwerdeführer) rügte, dass es sich beim Gutachten von Dr. med. C. um ein Parteigutachten handle, das zivilprozessual nicht als Beweismittel, sondern lediglich als Parteibehauptung zu werten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Privatgutachten nicht als Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 ZPO gelten. Die Aufzählung der zulässigen Beweismittel in dieser Bestimmung ist abschliessend, und Privatgutachten werden darin nicht aufgeführt.
Das Bundesgericht stellte klar, dass Parteigutachten…