Erwägungen

Die [A.] Schweiz AG (Beschwerdeführerin) verklagte die [B. AG] (Beschwerdegegnerin) auf Schadenersatz und Minderung des Bauleitungshonorars. Der Streit betraf den Bau von sieben [A.] -Filialen in der Schweiz, bei denen es zu Feuchtigkeitsschäden und Rissen gekommen sein soll. Das Handelsgericht wies die Klage ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hob das Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen zu verschiedenen angeblichen Mängeln (Sockelabdichtungen, Schwedenschnitte, Gleitlager, Gefälle) sowie zum Kausalzusammenhang und Schaden hinreichend substanziiert hatte. Hingegen unterlag die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den übrigen Mängeln, ihrer eigenen Fachkunde, der Verbindlichkeit der Baubeschreibungen und Leitdetails sowie zur Minderung des Bauleitungshonorars.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen teilweise zu hoch angesetzt habe. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin als Laiin nicht zuzumuten gewesen, die technischen Hintergründe und Auswirkungen der einzelnen Mängel auf naturwissenschaftlicher Ebene detailliert darzulegen. Auch bei der Zuordnung der Sanierungskosten zu den einzelnen Mängeln seien die Anforderungen der Vorinstanz überspannt gewesen.

Hingegen…