Erwägungen

A. erlitt am 27. Januar 2005, am 18. Oktober 2005 und am 5. Juli 2010 Strassenverkehrsunfälle, die durch Lenkerinnen von Personenwagen verursacht wurden, deren Halter bei der Versicherung X. AG eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hatten.

A. gelangte am 13. Februar 2013 an das Bezirksgericht Winterthur und stellte ein Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme in Form eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der medizinischen Dauerfolgen der erlittenen Unfälle. Das Bezirksgericht trat auf das Begehren nicht ein, was A. beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht. Das Obergericht wies die Berufung ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte A. dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Einholung eines Gutachtens gutzuheissen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Bezüglich der Unfälle vom Januar und Oktober 2005 verneinte die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisabnahme, da bereits ein taugliches polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation des Spitals Y. vorlag.

Hingegen verkennt die Vorinstanz den Zweck und die Voraussetzungen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, indem sie das Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme in Form eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der medizinischen Dauerfolgen des am 5.…