Art. 47 ZPO
Ausstandsgründe
1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
- a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
- b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
- c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
- d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
- e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
- f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
- a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
- b. beim Schlichtungsverfahren;
- c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG ;
- d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
- e. beim Eheschutzverfahren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Befangenheit einer Gerichtsperson153 Zitierungen
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2Anschein der Befangenheit eines beisitzenden Richters (Art. 47 ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK); Entdeckung eines Ablehnungsgrundes nach Abschluss des Verfahrens (Art. 51 Abs. 3 und Art. 328 Abs. 1 ZPO)82 Zitierungen
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3Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt54 Zitierungen
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4Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters am Bundespatentgericht50 Zitierungen
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5Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters42 Zitierungen
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6Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts33 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausstand (Ehescheidung)21 Zitierungen
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Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten20 ZitierungenDG.2017.52· 19.04.2018 · 20 Zitierungen
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Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten19 ZitierungenDG.2016.16· 14.11.2016 · 19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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