Sachverhalt
Die Stadt Liestal reichte beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Ausrichtung eines Härtebeitrags aus dem kantonalen Ressourcenausgleichsfonds ein. Der Regierungsrat lehnte das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Stadt Liestal wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft abgewiesen. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde erneut ab. Gegen dieses Urteil erhob die Stadt Liestal Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Mitwirkung des Kantonsrichters A., der zugleich Gemeinderat der Gemeinde U. ist, an der Beurteilung der Beschwerde der Stadt Liestal gegen den Entscheid des Regierungsrats über den interkommunalen Finanzausgleich eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung darstellt. Als Mitglied der Exekutive einer anderen Gemeinde besteht der Anschein…