Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob eine Oberrichterin wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen. Die Beschwerdeführerin, die Eidgenössische Invalidenversicherung, machte geltend, dass der Ehemann und der Schwager der Oberrichterin eine besondere Nähe zur Versicherung F. AG aufweisen, die eng mit dem Beschwerdegegner, dem Nationalen Versicherungsbüro Schweiz (NVB), verbunden ist.

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob aufgrund dieser Umstände der Anschein der Befangenheit der Oberrichterin gegeben war und sie daher hätte in den Ausstand treten müssen.

Erwägungen

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Anschein der Befangenheit bereits dann gegeben sein, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters erwecken können. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern es muss das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen.

Das Bundesgericht hatte in früheren Entscheiden festgehalten, dass ein als Richter amtender Anwalt als befangen erscheint, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandat besteht oder er für eine Partei in dem Sinne mehrmals anwaltlich tätig geworden ist, dass eine Art Dauerbeziehung besteht. Auch wenn der Anwalt selbst nicht Richter ist, sondern ein anderer Anwalt seiner Kanzlei ein Mandat mit einer Prozesspartei unterhält, kann ein Anschein der Befangenheit entstehen, da der Mandant Solidarität von der gesamten Kanzlei erwarte.

Im vorliegenden Fall konnte zwar keine direkte Vertretung der Versicherung F. AG durch den Ehemann der Oberrichterin nachgewiesen werden. Allerdings bestand eine Dauerbeziehung zwischen dem Ehemann und der Versicherung F. AG, da der Ehemann gemäss Hinweis eines konsultierten Rechtsanwalts…