Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, X., hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid der Kammer für Miet- und Pachtrecht des Gerichts des Kantons Genf eingelegt, der einen Entscheid des Miet- und Pachtrechtsgerichts bestätigt hatte, mit dem das Begehren des Beschwerdeführers auf Ausweisung der Bank Y. SA aus einer von ihr gemieteten Wohnung als unzulässig erklärt worden war.

Der Beschwerdeführer hat entdeckt, dass einer der beisitzenden Richter der Kammer für Miet- und Pachtrecht, Pierre Stastny, auch die Gegenpartei in zwei anderen hängigen Streitverfahren vertrat, an denen der Beschwerdeführer beteiligt war.

Der Beschwerdeführer hat die Ablehnung des beisitzenden Richters beantragt, aber die Kammer für Miet- und Pachtrecht hat den Antrag abgelehnt, da sie nicht mehr mit der Sache befasst war.

Der Beschwerdeführer hat dann eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht und geltend gemacht, die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts sei verletzt worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ablehnungsgrund nach Abschluss des Verfahrens, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist, entdeckt hatte.

Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass gemäss Art. 51 Abs. 3 ZPO, wenn ein Ablehnungsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird, die Bestimmungen über die Revision anwendbar sind.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ablehnungsgrund in seiner Beschwerde in Zivilsachen geltend gemacht hatte, was zulässig war.

Das Bundesgericht hat dann den Sachverhalt geprüft und…