Sachverhalt
Die Société des Produits Nestlé SA, die Nestec SA und die Nestlé Nespresso SA (Klägerinnen) beantragten beim Handelsgericht des Kantons Zürich, der Denner AG und der Alice Allison SA (Beklagte) zu verbieten, gerösteten und gemahlenen Kaffee enthaltende Portionspackungen in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen. Das Verfahren wurde an das Bundespatentgericht überwiesen.
Der nebenamtliche Richter Peter Rigling war als Fachrichter vorgesehen. Es stellte sich heraus, dass seine Patentanwaltskanzlei Troesch Scheidegger Werner AG die Migros France in einer Markensache vertrat. Die Klägerinnen beantragten, Richter Rigling in den Ausstand zu versetzen, da sie befürchteten, dass er befangen sein könnte.
Das Bundespatentgericht wies den Antrag ab, woraufhin die Klägerinnen Beschwerde beim Bundesgericht einlegten. Sie argumentierten, dass Richter Rigling aufgrund des Mandatsverhältnisses seiner Kanzlei mit der Migros France befangen sei, da die Migros France eine Tochtergesellschaft des Migros-Genossenschafts-Bunds ist, der wiederum die Denner AG kontrolliert.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Bundespatentgerichts auf und setzte Richter Rigling in den Ausstand. Es befand, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Troesch Scheidegger Werner AG und der Migros France den Anschein der Befangenheit erweckt, da der Migros-Genossenschafts-Bund ein gewichtiges Interesse am Ausgang des Patentverletzungsverfahrens hat.
Das Gericht stellte fest, dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt wird, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen.
Das Gericht befand, dass die Frage,…