Art. 28 PatGG

Nebenamtliche Richterinnen und Richter treten in den Ausstand bei Verfahren, in denen eine Person derselben Anwalts- oder Patentanwaltskanzlei oder desselben Arbeitgebers wie sie eine Partei vertritt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters am Bundespatentgericht
    · 27.08.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters
    · 05.11.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ablehnungsbegehren
    · 27.08.2013 · 2 Zitierungen

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