Art. 48 ZPO
Mitteilungspflicht
Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters am Bundespatentgericht6 Zitierungen
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2Befangenheit einer Gerichtsperson5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausstand1 Zitierungen
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Ablehnungsbegehren1 Zitierungen
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Entscheide Obergericht0 ZitierungenSBK 2025 81· 15.12.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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