Erwägungen

Der Fall betrifft eine Beschwerdeführerin, die nach einem Verkehrsunfall gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin vorgehen möchte. Um ihre Prozesschancen besser einschätzen zu können, beantragte sie beim Richteramt Solothurn-Lebern die Durchführung einer vorsorglichen Beweisführung gemäß Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. Konkret verlangte sie die Erstellung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Beschwerden, der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit und Einschränkung in der Haushaltsführung sowie der Kausalität der Beschwerden zum Unfallereignis.

Das Amtsgericht und das Obergericht des Kantons Solothurn wiesen das Gesuch ab. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Rüge der Beschwerdeführerin als begründet. Es hält fest, dass das Interesse an einer vorsorglichen Beweisabnahme vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs abhängt. Vorliegend lässt sich ein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung nicht willkürfrei verneinen, wenn - wie die Vorinstanz selbst ausführt - das beantragte polydisziplinäre Gutachten "in einem allfälligen Haftpflichtprozess wohl unentbehrlich" sein wird.

Die Vorinstanz übersieht, dass die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht nur eine vage Abschätzung der Prozesschancen ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der…