Sachverhalt

Die [A. AG] ist Schuldnerin in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nrn. xxxx und yyyy des Betreibungsamtes [F.] . Nachdem das Betreibungsamt die Schätzung der beiden betroffenen Grundstücke am 19. Januar 2011 angezeigt hatte, verlangte die Schuldnerin beim Bezirksgericht [G.] als untere Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung im Sinn von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG, welche am 15. Februar 2011 angeordnet wurde.

Die Schuldnerin betrachtete den Experten als befangen, worauf am 12. September 2011 ein neuer Experte vorgeschlagen wurde. Auch dieser wurde als befangen abgelehnt, vom Bezirksgericht aber am 28. September 2011 dennoch eingesetzt. Dagegen wehrte sich die Schuldnerin bis zum Bundesgericht, welches die Sache mit Urteil vom 3. April 2012 zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde zurückwies (5A_864/2011).

In der Folge ernannte das Bezirksgericht [G.] am 30. August 2012 einen neuen Experten in der Person von [H.] . Dagegen erhob die Schuldnerin wiederum Beschwerde, welche das Obergericht mit Urteil vom 9. Oktober 2012 abwies.

Gegen dieses Urteil erhob die [A. AG] am 29. Oktober 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen, zusammengefasst mit den Begehren um dessen Aufhebung und Vorbereitung der neuen Schätzung in einem fairen Verfahren, namentlich mit schriftlicher Anfrage, unter Einbezug der Experten der Bank [I.] und der Bank [J.] und unter wiedererwägungsweiser Herabsetzung des Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- auf maximal Fr. 4'000.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Das Obergericht hat für die Ausstandspflicht des beauftragten Liegenschaftsschätzers gestützt auf § 18 EG SchKG/ZH und § 83 Abs. 3 GOG/ZH auf Art. 183 ZPO/CH verwiesen. Die Beschwerdeführerin erhebt jedoch keine entsprechenden Rügen, und die Frage ist letztlich auch nicht entscheidrelevant, weil sich für die vorliegend interessierenden Fragen aus beiden Ausstandsregelungen und auch aus den für Gutachter geltenden verfassungsrechtlichen Minimalansprüchen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV die gleichen Antworten ergeben.

Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit dem Urteil 5A_864/2011 in E. 4.1 beschieden, dass das Bezirksgericht nicht gehalten war, sie zur Einreichung von Expertenvorschlägen einzuladen. Umso weniger kommt ihr ein eigentliches Vorschlagsrecht zu, welches für das Gericht bindend wäre; vielmehr liegt die Auswahl bzw. Bezeichnung des Experten in der Kompetenz der das Gutachten anordnenden Behörde.

Das Obergericht hat…