Art. 9 VZG
1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2 Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Neuschätzung einer Liegenschaft55 Zitierungen
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2Schätzung des Verkaufswerts eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet wird43 Zitierungen
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3Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht35 Zitierungen
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4Unentgeltliche Rechtspflege34 Zitierungen
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5Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)26 Zitierungen
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6Schätzung von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren23 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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17 Zitierungen
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13 Zitierungen
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10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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