Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] war Schuldner und Pfandeigentümer eines Grundstücks, das vom Betreibungsamt Ägerital im Rahmen eines Betreibungsverfahrens verwertet werden sollte. Das Betreibungsamt hatte den Schätzwert des Grundstücks auf Fr. 2'630'000.-- festgesetzt. [X.] erhob Beschwerde gegen diese Schätzung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Obergericht des Kantons Zug). Die Aufsichtsbehörde holte eine Neuschätzung durch einen anderen Sachverständigen ein, der den Wert auf Fr. 1'655'000.-- schätzte. Schliesslich setzte die Aufsichtsbehörde den Schätzwert für die Verwertung des Grundstücks auf Fr. 1'870'000.-- fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG berechtigt ist, nach Einholung einer Neuschätzung den massgebenden Schätzwert endgültig festzulegen. Das Bundesgericht kann dabei nur prüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde und ob die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Eine solche Rechtsverletzung sah das Bundesgericht…