Sachverhalt
Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens zur Verwertung einer Grundpfandrechtsicherheit gegen X. und Y., solidarisch haftende Schuldner, hat die Bank Z. die Verwertung des Pfandgegenstands beantragt, d.h. eines Grundstücks von 6078 m2, auf dem sich ein umfangreiches Bauvorhaben im mediterranen Stil befindet. Das Betreibungsamt hat die Liegenschaft geschätzt und einen Wert von 2'200'000 CHF angesetzt. Die Schuldner haben diese Schätzung angefochten und eine neue Expertise durch den Architekten J. veranlasst, der den Gesamtwert von Grundstück und Bauwerk auf 6'880'000 CHF bezifferte. Die kantonale Behörde hat den Wert der Liegenschaft schliesslich auf 4'500'000 CHF festgelegt, als Mittelwert zwischen den beiden Schätzungen.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Schuldner teilweise gutgeheissen. Es erachtete, dass die kantonale Behörde den Schätzwert von 2'222'000 CHF, der den Wert der bestehenden Bauten nicht berücksichtigte, entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht als Grundlage für den Mittelwert hätte heranziehen dürfen. Das Bundesgericht hat daher den angefochtenen Entscheid aufgehoben und den Wert der Liegenschaft auf 5'140'000 CHF festgelegt, als Mittelwert zwischen der Schätzung von 6'880'000 CHF und jener von 3'400'000 CHF, die den Wert der Bauten berücksichtigte.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Schätzung den…