Art. 97 SchKG
Schätzung. Umfang der Pfändung
1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2 Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)24 Zitierungen
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2Retention (Art. 283 SchKG). 1. Anders als die Pfändung (Art. 90 SchKG) ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses dem Schuldner nicht anzukündigen. 2. Bei der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist Art 97 SchK…22 Zitierungen
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3Unentgeltliche Rechtspflege17 Zitierungen
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4Liegenschaftsschätzung16 Zitierungen
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5Schätzung des Verkaufswerts eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet wird15 Zitierungen
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6Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs.…7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Neuschätzung einer Liegenschaft5 Zitierungen
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4 Zitierungen27.11.2014 · 4 Zitierungen
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Ansetzung eines Steigerungstermins4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.