Sachverhalt
Am 14. Februar 1967 hat das Betreibungsamt Meggen auf Antrag von Herrn Dr. Scherer 34 Gemälde (teilweise mit Rahmen) in der Wohnung von Herrn Meier zurückgehalten, da Mietzinsrückstände in Höhe von CHF 690.- und laufende Miete in Höhe von CHF 2'070.- bestanden. Der Gesamtwert der Gemälde wurde auf CHF 3'020.- geschätzt (Zurückhaltung Nr. 2/1967). Infolge der Beschwerde von Herrn Meier hat die kantonale Aufsichtsbehörde das Zurückhaltungsprotokoll aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, eine neue Schätzung der Gemälde unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen und nur die Güter zurückzuhalten, die zur Deckung der Forderung, der Zinsen und der Kosten erforderlich sind. Herr Dr. Scherer hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass im Gegensatz zur Pfändung (Art. 90 SchKG) die Erstellung des Inventars zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechts (Art. 283 SchKG) dem Schuldner nicht mitgeteilt werden muss. Art. 97 Abs. 1 und 2 SchKG, der vorsieht, dass der Beamte, falls erforderlich, Sachverständige zur Schätzung der gepfändeten Gegenstände hinzuziehen muss und nur das Notwendige zur Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers mit Zinsen und Kosten pfänden darf, ist entsprechend auf die Erstellung des Zurückbehaltungsinventars anzuwenden.
Im vorliegenden Fall hatte die kantonale Behörde Recht daran, eine neue Schätzung der zurückgehaltenen Gemälde unter Hinzuziehung eines Sachverständigen anzuordnen. Sie ist jedoch zu weit gegangen, indem sie das Zurückbehaltungsprotokoll aufgehoben hat, was den Gläubiger dazu zwingen würde, einen neuen Antrag auf Zurückhaltung zu stellen und ein neues Betreibungsverfahren einzuleiten, wodurch er des ihm zustehenden gesetzlichen Schutzes beraubt würde. Es…