Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob dem Schuldner im Rahmen eines Betreibungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege für die Neuschätzung eines zu versteigernden Grundstücks gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) zu gewähren ist.
Das Betreibungsamt hatte den Verkehrswert des Grundstücks auf 3'120'000 Franken geschätzt. Der Schuldner verlangte eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen, wofür das Betreibungsamt einen Kostenvorschuss von 1'500 Franken forderte. Der Schuldner ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was jedoch von der unteren und oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgelehnt wurde.
Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde führte der Schuldner Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Schuldner im Verwertungsverfahren keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gemeinwesen den Privaten nur dann durch unentgeltliche Rechtspflege unterstützen, wenn diesem ansonsten der Verlust eines Rechts oder ein unzulässiger Eingriff in seine Rechte droht. Im vorliegenden Fall ging es jedoch lediglich um die Schätzung des Verkehrswertes des Grundstücks, welche dem Schuldner nur einen Anhaltspunkt für ein vertretbares…