Art. 112 SchKG
1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2 Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3 Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unentgeltliche Rechtspflege13 Zitierungen
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2Lohnpfändung, Inhalt der Pfändungsurkunde11 Zitierungen
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3Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)8 Zitierungen
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4Inhalt der Pfändungsurkunde (Art. 112 Abs. 1 SchKG)7 Zitierungen
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5Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss2 Zitierungen
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6Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen16.12.2013 · 2 Zitierungen
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Pfändung1 Zitierungen
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Pfändungsurkunde1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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