Sachverhalt

Der Bund und der Kanton Zürich haben gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Beschwerde erhoben, der dem Betreibungsamt auferlegte, den Namen des Arbeitgebers des Schuldners im Lohnpfändungsprotokoll anzugeben. Die Hauptfrage war, ob das Bundesrecht die Angabe des Arbeitgebernamens im Lohnpfändungsprotokoll vorschreibt oder nicht.

Erwägungen

Die SchKG-Kammer des BGE hat entschieden, dass Art. 112 Abs. 1 SchKG das Betreibungsamt nicht verpflichtet, den Namen des Arbeitgebers im Lohnpfändungsprotokoll anzugeben. Obwohl diese Angabe in manchen Fällen nützlich sein kann, liegt die Entscheidung darüber im Ermessen des Betreibungsamts.

Darüber hinaus hat die Kammer befunden, dass die Angabe des Arbeitgebernamens die Rechte der Gläubiger nicht beeinträchtigt, insbesondere im Hinblick auf Art. 100 SchKG, der das Betreibungsamt verpflichtet, die gepfändeten Rechte zu wahren. Die Lohnzession, selbst wenn sie dem…