Sachverhalt

Im Oktober 2001 vollzog das Betreibungsamt Genf drei Steuerpfändungen auf den Vermögenswerten von [A.], wohnhaft in Italien, in den Händen der Bank Y. in Genf, für einen Gesamtbetrag von 1'170'000 Schweizer Franken zuzüglich Zinsen. Die Bank informierte das Amt, dass die Guthaben von [A.] bei ihrer Filiale in Jersey verwahrt würden und dass sie Ansprüche, die sie selbst oder Dritte auf diese Guthaben haben könnten, vorbehält. Im Juni 2003 ordnete der Royal Court of Jersey die gerichtliche Pfändung dieser Guthaben an. Im Juni und August 2004 wandelte das Amt die provisorischen Pfändungen in definitive um, aber die Bank weigerte sich, dem nachzukommen, und berief sich auf den Entscheid der Justiz in Jersey. Am 28. April 2005 erstellte das Amt ein Pfändungsprotokoll, in dem vermerkt war, dass die Pfändungen die Gesamtheit der Forderungen betroffen hätten, unter Verweis auf das Schreiben der Bank, wonach die Guthaben in Jersey die Betreibungsbeträge überstiegen, und unter Hinweis auf die von der Justiz in Jersey angeordnete Strafverfügung. Die betreibenden Gläubiger beschwerten sich über die Unvollständigkeit des Pfändungsprotokolls, da darin der Betrag der gepfändeten Guthaben nicht angegeben war.

Erwägungen

Gemäss dem Bundesgericht muss das Pfändungsprotokoll nicht alle Vermögenswerte des Schuldners angeben, sondern nur die tatsächlich gepfändeten. Wenn die gepfändeten Bankguthaben den Betrag der Betreibung übersteigen und Ansprüche darauf erhoben werden,…