Erwägungen

In verschiedenen gegen M. hängigen Betreibungen vollzog das Betreibungsamt am 26. April 1994 und am 25. Januar 1995 eine Grundstückpfändung. Als Schätzungswert vermerkte es den Betrag von 1,9 Mio. Franken.

Das Betreibungsamt setzte in der Folge auf den 26. Juli 1996 die Verwertung der gepfändeten Liegenschaft an, wobei es in den aufgelegten Steigerungsbedingungen den Schätzungswert wiederum mit 1,9 Mio. Franken angab.

M. erhob beim Gerichtspräsidium Y. als unterer Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, die Grundstücksteigerung sei abzusetzen und es sei "davon Vormerk zu nehmen, dass gar keine eigentliche Grundstückschätzung existent sei". Die obere kantonale Aufsichtsbehörde stellte fest, die Beschwerde sei, soweit die Schätzung betreffend, verspätet gewesen.

Den von M. gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erhobenen Rekurs weist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ab.

Erwägungen

Das Betreibungsamt hat beim Vollzug der Pfändung eines Grundstücks den Wert des Pfändungsgutes zu schätzen, damit nicht mehr als nötig mit Beschlag belegt, umgekehrt aber auch das Interesse der Gläubiger an einer ausreichenden Deckung gewahrt wird. Fehlen dem Betreibungsbeamten die erforderlichen Fachkenntnisse, ist dieser befugt, einen Sachverständigen beizuziehen.

Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde eine (neue) Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Der Rekurrent hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.

Zwischen dem Pfändungsvollzug und der Verwertung können mehr als zwei Jahre liegen, weshalb das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass im Rahmen der Vorbereitung der Versteigerung das Grundstück durch das Betreibungsamt von neuem…