Art. 116 SchKG

Frist

1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2 Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3 Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 20.04.1989 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Verwertungsaufschub nach Art. 123 SchKG
    · 27.01.1969 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Anfechtungsklage (Art. 285 ff
    · 05.03.1970 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 60_III_19
    01.01.1934 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 54_III_307
    05.11.1928 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 36_I_139
    26.04.1910 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundpfandverwertung
    · 08.01.2015 · 3 Zitierungen
  • Anfechtung eines Steigerungszuschlags
    · 19.03.2010 · 3 Zitierungen
  • Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...
    PS230110
    · 27.07.2023 · 1 Zitierungen

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