Art. 116 SchKG
Frist
1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2 Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3 Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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15 Zitierungen
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21. Verwertungsaufschub nach Art. 123 SchKG4 Zitierungen
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3Anfechtungsklage (Art. 285 ff2 Zitierungen
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4BGE 60_III_192 Zitierungen01.01.1934 · 2 Zitierungen
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5BGE 54_III_3072 Zitierungen05.11.1928 · 2 Zitierungen
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6BGE 36_I_1392 Zitierungen26.04.1910 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundpfandverwertung3 Zitierungen
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Anfechtung eines Steigerungszuschlags3 Zitierungen
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Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...1 ZitierungenPS230110· 27.07.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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