Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde zur Abänderung, die von A. S.A. gegen ein Urteil des II. Zivilgerichts vom 20. April 1989 eingereicht wurde. Die Hauptfrage war, ab wann die in Art. 116 Abs. 1 SchKG vorgesehene Jahresfrist für die Beantragung des Verkaufs der gepfändeten Vermögenswerte läuft.
Im vorliegenden Fall wurde eine Forderung durch das Betreibungsamt gepfändet, und das Pfändungsprotokoll wurde der Gläubigerin verspätet zugestellt. Daraufhin beantragte sie den Verkauf der gepfändeten Vermögenswerte, aber das Gericht befand, dass die gesetzliche Jahresfrist abgelaufen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die in Art. 116 Abs. 1 SchKG vorgesehene Jahresfrist ab der Durchführung der Pfändung durch das Betreibungsamt läuft und nicht ab der Zustellung des Pfändungsprotokolls an den Gläubiger. Diese Auslegung stützt sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes in den drei Amtssprachen sowie auf die vorherrschende Rechtsprechung und Lehre.
Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass die Interessen des betriebenen Schuldners und der betroffenen Dritten auf dem Spiel stehen, und dass der Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat, mit einer raschen Durchführung und anschließenden Zustellung des Pfändungsprotokolls…