Art. 113 SchKG
Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 113 SchKG enthält lediglich eine Ordnungsvorschrift, welche auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss hat1 Zitierungen
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21 Zitierungen
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3Anwendungsfälle (Erw1 Zitierungen
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4BGE 50_III_471 Zitierungen01.01.1924 · 1 Zitierungen
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5BGE 38_I_3070 Zitierungen12.06.1912 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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