Art. 113 SchKG

Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 113 SchKG enthält lediglich eine Ordnungsvorschrift, welche auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss hat
    · 16.04.1982 · 1 Zitierungen
  2. 2
    · 16.11.1979 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anwendungsfälle (Erw
    · 27.03.1963 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 50_III_47
    01.01.1924 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 38_I_307
    12.06.1912 · 0 Zitierungen

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