Erwägungen

Am 22. August 1977 retinierte das Betreibungsamt Würenlingen auf Begehren der Kunststeinfabrik S. AG verschiedene Gegenstände in den Mieträumen der Firma V. AG für den laufenden Mietzins vom 1. Oktober 1977 bis zum 28. Februar 1978. Die Retentionsurkunde wurde am 9. September 1977 erstellt und an V. versandt. Dieser hatte die Gegenstände jedoch schon Ende August oder spätestens Anfang September 1977 weggeschafft.

Das Bezirksgericht Baden sprach V. am 20. September 1978 der Verfügung über amtlich aufgezeichnete Sachen im Sinne von Art. 169 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 2 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Berufung von V. gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Aargau am 7. Juni 1979 ab.

Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragte V. die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Rückweisung der Sache zum Freispruch an die Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 169 StGB die Verfügung über eine Sache, die in einem Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist, zum Nachteil der Gläubiger strafbar ist. Die Tatsache, dass dem Schuldner die Retentionsurkunde nicht innerhalb der Ordnungsfrist von 3 Tagen zugestellt wurde, führe nicht zum Erlöschen des Retentionsbeschlags. Vielmehr erlösche dieser erst, wenn der Vermieter es unterlasse, innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit des Mietzinses Betreibung auf Pfandverwertung anzuheben.

Das Bundesgericht stellte weiter fest,…