Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der wegen Pfändungsbetrugs nach Art. 164 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt wurde. Die Verurteilung basierte auf seinem Verhalten in mehreren Betreibungsverfahren, in denen er Vermögenswerte verheimlicht haben soll.
Der Beschwerdeführer wurde in drei Betreibungsverfahren (Nr. 621, 789 und 865) mit Verlustscheinen belegt. Er argumentierte, dass diese Betreibungen und die daraus resultierenden Verlustscheine nichtig seien, da die Pfändungen nicht ordnungsgemäß angekündigt worden waren und der Betreibungsbeamte die Pfändungen nicht korrekt durchgeführt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch ab. Es stellte Folgendes fest:
- Die Nichtigkeit einer Betreibung führt auch zur Nichtigkeit des darin ausgestellten Verlustscheins. Der Strafrichter muss daher vorfrageweise prüfen, ob der Verlustschein gültig ist.
- Eine Betreibung ist nur dann nichtig, wenn sie gegen eine zwingende Vorschrift verstößt oder öffentliche Interessen oder Interessen Dritter verletzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel erfüllen diese Kriterien nicht.
- Ausführungshandlungen des Pfändungsbetrugs können auch außerhalb einer Betreibung auf Pfändung, z.B. in einem Arrestverfahren, begangen werden, sofern sie sich zum Nachteil eines…