Art. 121 SchKG
Erlöschen der Betreibung
Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 54_III_3072 Zitierungen05.11.1928 · 2 Zitierungen
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2Anfechtungsklage (Art. 285 ff1 Zitierungen
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31. Tragweite des Art. 117 Abs. 1 SchKG1 Zitierungen
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4BGE 37_II_4951 Zitierungen12.07.1911 · 1 Zitierungen
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5Bedeutung der Minimalfrist zur Stellung des Verwertungsbegehrens0 Zitierungen
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6Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Höchstdauer0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...1 ZitierungenPS230110· 27.07.2023 · 1 Zitierungen
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Pfändungsankündigung0 Zitierungen
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