Erwägungen

In der Betreibung Nr. 515 der Frau Katharina Hässig-Fischer gegen Wwe. Elise Homberger-Staiger pfändete das Betreibungsamt Zurzach am 27. April 1954 die der Schuldnerin gehörende Liegenschaft GB Nr. 148. Am 19. Mai 1954 stellte Ernst Gauch-Egloff das Begehren um Fortsetzung der Betreibung für einen Betrag von Fr. 8413.90. Das Betreibungsamt kündigte daraufhin die Pfändung für den 21. Mai 1954 an, konnte jedoch an diesem Tag keine Pfändung vornehmen. Am 29. Oktober 1954 pfändete das Betreibungsamt die Grundstücke GB Nr. 148 und 827 zugunsten des Gläubigers Morger. Am 17. Januar 1955 pfändete es die Grundstücke erneut zugunsten von Gauch.

Gauch erhob Beschwerde mit dem Begehren, an der Pfändung zugunsten von Frau Hässig teilnehmen zu dürfen. Die untere Aufsichtsbehörde entsprach diesem Begehren. Die Schuldnerin rekurrierte daraufhin an die kantonale Aufsichtsbehörde, welche die Pfändung zugunsten von Gauch bestätigte.

Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Erben Gauch an das Bundesgericht mit dem Antrag, Gauch sei an der Pfändung zugunsten von Frau Hässig teilnehmen zu lassen und Morger sei hinter Gauch und Hässig zu stellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es stellte fest, dass für die Teilnahme an einer Pfändung im Sinne von Art. 110 SchKG eine Verfügung des Betreibungsamtes erforderlich ist, sei es in Form einer Ergänzungspfändung oder einer Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner. Eine automatische Teilnahme ohne Zutun des Amtes ist nicht möglich.

Im vorliegenden Fall hatte das…