Erwägungen
A. ist Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen (x und y) in der Gemeinde U. Da verschiedene Gläubiger die Verwertung dieser Vermögenswerte verlangt haben, hat das Betreibungsamt Genf den Architekten C. beauftragt, deren Wert zu schätzen. Der Sachverständige hat den Verwertungswert unter Berücksichtigung der staatlichen Preiskontrolle und der Lage der Liegenschaften in einem Entwicklungsgebiet auf 1'250'000 Franken für die Wohnung x und 1'500'000 Franken für die Wohnung y festgesetzt.
Der Schuldner A. hat eine neue Expertise beantragt und vorgebracht, dass die angesetzten Verwertungswerte zu niedrig seien. In seinem Bericht hat der Sachverständige D. die Verwertungswerte auf 1'930'000 Franken für die Wohnung x und 2'315'000 Franken für die Wohnung y festgelegt, was 10 % unter den Marktwerten liegt.
Die Aufsichtskammer für Betreibungs- und Konkurswesen des Genfer Kantonsgerichts hat die Verwertungswerte gemäß den Schätzungen des Sachverständigen D. festgelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betriebenen abgewiesen. Es hat entschieden, dass bei der Schätzung des Verwertungswertes einer Liegenschaft im Rahmen einer Betreibung alle Kriterien zu berücksichtigen sind, die den Zuschlagspreis beeinflussen können, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Normen, die die Nutzungsmöglichkeiten des zu verwertenden Grundstücks definieren.
Daher muss das Betreibungsamt oder der von ihm…