Sachverhalt
E. hat am 9. März 1970 eine Sequesterverfügung gegen H. für eine Forderung von über 38.000 Franken erwirkt, die sich auf einen Commodore-Wagen, verschiedene Möbel und eine Liegenschaft bezog. Am 10. März 1970 nahm der Betreibungsbeamte St. die Pfändung dieser Vermögenswerte ohne Schätzung vor. Am 14. April 1970 kündigte St. die Pfändung für den 17. April 1970 am Wohnsitz des Schuldners an, aber es wurden weder ein Pfändungsprotokoll noch ein Pfändungsakt für das Verfahren Nr. 36 erstellt. Am 28. Juli, 11. August und 25. August 1970 beantragten die Gläubiger in den Sequesterverfahren Nr. 77, 113 und 52 die Fortsetzung gegen H. St. pfändete daraufhin für diese Verfahren dieselben Vermögenswerte, die zuvor auf Antrag von E. gepfändet worden waren, ohne sie zu schätzen. Am 8. September 1970 nahm der Betreibungsbeamte W. die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte vor und erstellte einen Pfändungsakt für die Verfahren Nr. 36, 77, 113 und 52, wobei er angab, dass das Verfahren Nr. 36 eine erste Gruppe und die Verfahren Nr. 77, 113 und 52 eine zweite Gruppe bildeten.Erwägungen
Das kantonale Gericht hat entschieden, dass die vom Betreibungsbeamten St. vorgenommenen Pfändungen nichtig sind, aber dass die gültige Pfändung am 8. September 1970 erfolgt sei. Das Bundesgericht verweist die Sache an das kantonale Gericht zurück, um den Sachverhalt zu ergänzen und erneut zu entscheiden.
Erstens ist das Bundesgericht der Ansicht, dass das Fehlen einer Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte und das Unterlassen des Hinweises auf einen Drittanspruch oder der Benachrichtigung der Hypothekargläubiger und Versicherer nicht zur Nichtigkeit der Pfändung führen. Diese Förmlichkeiten dienen dem Schutz der Interessen der Gläubiger und des Schuldners, nicht aber der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen. Ihre Unterlassung macht die Pfändung daher nicht nichtig, sondern erfordert lediglich, dass diese Handlungen nachträglich vorgenommen werden.
Zweitens ist die Gültigkeit der am 17. April 1970 im Verfahren Nr. 36…