Erwägungen
Am 5. Juli 2006 zeigte das Betreibungsamt Zürich 4 der X. AG in Liquidation in der gegen sie laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung den betreibungsamtlichen Schätzwert des Grundstücks GBBl. y, Kat. Nr. z, Plan 10, Geschäftshaus an der Strasse S. in Zürich, an. Der Wert wurde vom Experten auf Fr. 1'900'000.- festgesetzt. Die X. AG in Liquidation verlangte daraufhin eine Neuschätzung, welcher das Bezirksgericht stattgab. Der von diesem vorgeschlagene Sachverständige V. setzte den Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 1'666'000.- fest. Dagegen erhob die X. AG in Liquidation Einwendungen und verlangte, den Verkehrswert auf Fr. 2'998'500.- festzulegen. Das Bezirksgericht wies dieses Begehren ab und bestätigte den Schätzungswert von Fr. 1'666'000.-. Die X. AG in Liquidation gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs ebenfalls abwies. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die X. AG in Liquidation dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und eine Oberexpertise anzuordnen.
Erwägungen
3. Nach Eingang des Verwertungsbegehrens ordnet der Betreibungsbeamte die Schätzung des grundpfandbelasteten Grundstückes an, um den mutmaßlichen Verkehrswert zu bestimmen. Gegen Vorschuss der Kosten kann jeder Beteiligte eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen verlangen. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt. Das Bundesgericht kann lediglich prüfen, ob das massgebende Verfahren eingehalten wurde und ob die kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
4. Die Schätzung soll den mutmaßlichen Verkehrswert des Grundstücks bestimmen, nicht einen möglichst hohen Wert. Der…